Grundpfandrecht

Während es sich bei den übrigen Realsicherheiten wie bei dem Eigentumsvorbehalt, dem Pfandrecht, der Sicherungsübereignung und der Sicherungsabtretung um Rechte an beweglichen Vermögen handelt, beziehen sich Grundpfandrechte auf unbewegliches Vermögen.
Das Grundpfandrecht ist nach österreichischem Sachenrecht die Belastung einer Liegenschaft oder Immobilie oder eines diesbezüglichen Rechtes zwecks Sicherung einer Forderung. Grundpfandrechte sind somit Kreditsicherheiten, die durch eine Verpfändung von unbeweglichem Vermögen (in der Regel Liegenschaften) entstehen. Sie haben besondere Bedeutung bei der Sicherung langfristiger Darlehen, da Grundstücke als wertbeständig gelten.
Ein Grundpfandrecht entsteht durch Eintragung im Grundbuch, dem von einem Amtsgericht geführten Verzeichnis aller Grundstücke des betreffenden Amtsgerichtsbezirks.
Ist ein Grundstück mit mehreren Rechten (Hypotheken) belastet, dann haben diese Rechte grundsätzlich einen unterschiedlichen Rang. Und zwar nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen.

Die Hypothek und die Grundschuld sind Arten der Grundpfandrechte und dienen zur Sicherung von Krediten und Darlehen. Ein weiteres Grundpfandrecht stellt die Rentenschuld dar, bei der aus dem Grundstück in regelmäßigen Zeitabständen eine bestimmte Geldsumme, die Rente, zu zahlen ist. Die Rentenschuld besitzt für die Zwecke der Sicherung von Krediten keine allzu große Bedeutung.

Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück oder Liegenschaft, das zur Sicherung der Rückzahlung einer Forderung dient. Die Höhe der Hypothek entspricht stets der Höhe der betreffenden Forderung. Somit besteht für den Gläubiger ein dingliches Recht an einem bestimmten Grundstück und gleichzeitig ein persönlicher Anspruch gegenüber den Schuldner.

Durch die Eintragung einer Grundschuld entsteht ein dingliches Recht an das gepfändete Grundstück, nicht aber ein persönlicher Anspruch an den Schuldner.
Der in schriftlicher Form abgeschlossene Sicherungsvertrag bildet den rechtlichen Zusammenhang zwischen einem Kredit oder Darlehen und der Grundschuld.

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