Der Kredit ist zurück bezahlt und nun will man gerne das Pfandrecht der Bank aus dem Grundbuch löschen lassen. Was muss man unternehmen, damit schlussendlich dieser Eintrag im Grundbuch nicht mehr vorhanden ist und das Pfandrecht nicht mehr im Grundbuch aufscheint und somit aus dem Grundbuch gelöscht ist?
Da das Grundbuch ein öffentliches Register ist, welches beim jeweiligen Bezirksgericht gepflegt wird, muss man sich an das jeweilige Bezirksgericht wenden. Im Grundbuch ist eben auch das Pfandrecht eingetragen, denn hier handelt es sich um ein dringliches Recht.
Eintragungen wie das Pfandrecht findet man im C-Blatt (=Lastenblatt). Im C-Blatt findet man alle mit dem Eigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen verbundenen Belastungen. Das können z. B. sein:
- Pfandrechte
- Veräußerungsverbote
- Belastungsverbote
- Dienstbarkeiten
- Vorkaufsrechte
- Wiederkaufsrechte
- …
Einen Antrag auf Löschung eines Pfandrechts kann beim Bezirksgericht gestellt werden, wobei hier einige formelle Anforderungen erfüllt werden müssen. Die Arbeiterkammer hat hierfür einen Vordruck bereit gestellt. Unter der folgenden Internetadresse können Sie sich den Musterbrief herunterladen, ausfüllen und diesen dann beim zuständigen Bezirksgericht abgeben. Die Kosten hierfür sind 45,00 – das die Eingabegebühr.
„Einen Antrag auf Löschung eines Pfandrechts kann beim Bezirksgericht gestellt werden, wobei hier einige formelle Anforderungen erfüllt werden müssen. Die Arbeiterkammer hat hierfür einen Vordruck bereit gestellt. Unter der folgenden Internetadresse können Sie sich den Musterbrief herunterladen, ausfüllen und diesen dann beim zuständigen Bezirksgericht abgeben.“
Laut Auskunft einer Damen vom Grundbuch im Bezirksgericht Graz-Ost ist dies nur über einen Notar möglich.?!
Das ist sehr interessant Frau Lepenik.
Die AK sagt ebenfalls: „Löschung eines Pfandrechts nach Kreditrückzahlung
Den Antrag auf Löschung eines Pfandrechtes nach Kreditrückzahlung können Sie selber mit unserem Musterbrief beim zuständigen Bezirksgericht stellen (kein Notar oder Rechtsanwalt dafür nötig). Die Eingabengebühr für das Gesuch beträgt derzeit 53 Euro und ist mit Überreichung bei Gericht bar oder mittels Vorabüberweisung zu entrichten.“
siehe: http://www.arbeiterkammer.com/online/grundbuch-51709.html?mode=711&STARTJAHR=2008
Die Kosten sind zwar gestiegen, aber eigentlich sollte es auch ohne Notar (dieser würde die Kosten ja deutlich verteuern imho) gehen.
Meine Exgattin hat ein Pfandrecht auf mein Haus zur Absicherung der ihr gebührenden Zahlungen (Abgeltung des Hausanteiles). Nun ist meinerseits alles abbezahlt, was im Scheidungsurteil vereinbart wurde. Was muß ich tun, um dieses Pfandrecht löschen zu lassen?
Die Seite http://www.kredit-in.at/1300/pfandrecht-aus-grundbuch-loschen-lassen/
enthält ein fehlerhafres Link
ttp://www.arbeiterkammer.com/bilder/d110/Musterbrief_Loeschung_eines_Pfandrechtes.doc
müßte heissen
http://www.arbeiterkammer.com/bilder/d110/Musterbrief_Loeschung_eines_Pfandrechtes.doc
angegebene hinweise betreffend musterbriefe gehen ins leere.
ersuche die weltnetzseiten zeitgrecht zu pflegen.
danke im voraus für die erweiterte umsicht der konsumentenschützer
Wer trägt die Kosten bei der Löschung eines Grundbucheintrages nach Ablauf eines Bankkredites, und wie hoch sind diese dZt.
Bitte um Auskunft, und vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Jonke Siegi
http://www.arbeiterkammer.com/online/grundbuch-51709.html?mode=711&STARTJAHR=2008
Der Online-Zugang zum Musterbrief für die Löschung eines Pfandrechtes ist ungültig.
Bitte um Hinweis der nun richtigen Adresse, danke.
Warum dauert eine Löschung so lange bei Hausverkauf
Neben der Notarkosten für die Löschungsbewilligung verlangen Banken in Österreich auch noch eigene Kosten für die Ausstellung der Löschungserklärung in Hhe von gegenständlich z.B. € 150,–. Kann dies rechtens sein, oder gehört das nicht ohnehin zu den Pflichten der Bank aus dem Kreditverhältnis, nach Tilgung eine Quittung zu erteilen? Das Oberste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat am 07.05.1991 – zu AZ: XI ZR 244/90 – festgestellt, dass die Bank für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung keine eigenen Kosten in Rechnung stellen darf und nur die aufgewendeten Notarkosten für die Beglaubigung ansetzen kann. Für Österreich kann doch nichts anderes gelten, oder ist der österr. Konsument weniger geschützt?
Das ist wohl ein heikles Thema welches gerichtlich geklärt werden müsste. Ich sehe hier Parallelen zur Bearbeitungsgebühr von Krediten, welche gerne prozentuell verrechnet wird. Diese wurde in Deutschland gerichtlich aufgehoben/verboten, während es in Österreich lt. OGH kein Problem damit gibt (dieses Urteil ist aber umstritten).
Vielleicht wenden Sie sich an den VKI mit Ihrem Thema?